935.533
CH-AI
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
1. Der Lotterieplan der von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebenen Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten
a) Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein.
b) Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50% der Plansumme ausmachen.