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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

1. Der Lotterieplan der von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebenen Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten

a) Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein.

b) Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50% der Plansumme ausmachen.

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