Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.533 CH-AI

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

1. Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im Sinne von Art. 2 lit. a und b nur für die von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebenen Lotterien zu erteilen. Vorbehalten bleiben die Art. 8 und 10.

← Art. 2 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien Kanton Appenzell Innerrhoden 935.533 Art. 4 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →