935.533
CH-AI
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
1. Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im Sinne von Art. 2 lit. a und b nur für die von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebenen Lotterien zu erteilen. Vorbehalten bleiben die Art. 8 und 10.