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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

1. Die Kantone verpflichten sich, der Interkantonalen Landes-Lotterie für die von ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen

a) die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art. 5-13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923, und

b) die Bewilligung zur Durchführung im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes mit Einschluss der Errichtung von Agenturen und Verkaufsstellen, des Verkaufs (jedoch unter Ausschluss des hausiermässigen Vertriebes), des Versands und der Veröffentlichung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften.

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