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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Sportfonds - Zuweisung des Ertrags aus Geldspielen

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Sportfonds · Zuweisung des Ertrags aus Geldspielen

1. Der Anteil des Ertrags aus Geldspielen, der zur Förderung des Sports einzusetzen ist (Art. 10 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Geldspielgesetz), wird dem Sportfonds zugewiesen.

Zuweisung des Ertrags aus Geldspielen Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Sportfonds →

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