935.512
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Sportfonds - Zuweisung des Ertrags aus Geldspielen
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Sportfonds · Zuweisung des Ertrags aus Geldspielen
1. Der Anteil des Ertrags aus Geldspielen, der zur Förderung des Sports einzusetzen ist (Art. 10 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Geldspielgesetz), wird dem Sportfonds zugewiesen.