935.500
EGBGS
CH-AI
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 EG BGS · Begriffe
1. Die im Bundesgesetz über Geldspiele enthaltenen Begriffe sind anwendbar.
2. Als Unterhaltungslotterien gelten Kleinlotterien wie Tombolas oder Lottos,
a) die an einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden,
b) deren Gewinne ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen,
c) bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und
d) bei denen die maximale Summe aller Einsätze den vom Bundesrat festgelegten Grenzbetrag nicht übersteigt.