935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 9 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Zulässigkeit
Dekorationen
Art. 9 Gastgewerbeverordnung, GaV · Zulässigkeit
1. Fasnachtsdekorationen dürfen während höchstens 18 Tagen angebracht und müssen spätestens am Aschermittwoch wieder entfernt werden.
2. Ausserhalb der Fasnachtszeit sind Dekorationen nur ausnahmsweise bei besonderen Anlässen gestattet.
3. In Nebenräumen sind Dekorationen nicht gestattet.