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Art. 9 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Zulässigkeit

Dekorationen
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Art. 9 Gastgewerbeverordnung, GaV · Zulässigkeit

1. Fasnachtsdekorationen dürfen während höchstens 18 Tagen angebracht und müssen spätestens am Aschermittwoch wieder entfernt werden.

2. Ausserhalb der Fasnachtszeit sind Dekorationen nur ausnahmsweise bei besonderen Anlässen gestattet.

3. In Nebenräumen sind Dekorationen nicht gestattet.

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