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Art. 8 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Aufenthalt in Gastgewerbe- und Dancingbetrieben

Jugendschutz
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Art. 8 Gastgewerbeverordnung, GaV · Aufenthalt in Gastgewerbe- und Dancingbetrieben

1. Das Verbot gemäss Art. 39 Abs. 1 GaG gilt bei Jugendveranstaltungen nicht. Es ist nach Weisung des Bezirksrates eine angemessene Aufsicht sicherzustellen.

2. Das Verbot gemäss Art. 39 Abs. 2 GaG ist in allen Dancingbetrieben gut sichtbar anzuschlagen.

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