935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 8 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Aufenthalt in Gastgewerbe- und Dancingbetrieben
Jugendschutz
Art. 8 Gastgewerbeverordnung, GaV · Aufenthalt in Gastgewerbe- und Dancingbetrieben
1. Das Verbot gemäss Art. 39 Abs. 1 GaG gilt bei Jugendveranstaltungen nicht. Es ist nach Weisung des Bezirksrates eine angemessene Aufsicht sicherzustellen.
2. Das Verbot gemäss Art. 39 Abs. 2 GaG ist in allen Dancingbetrieben gut sichtbar anzuschlagen.