935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 7 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Aufenthalt von Tieren in Wirtschaftslokalen
an Gastgewerberäumlichkeiten
Art. 7 Gastgewerbeverordnung, GaV · Aufenthalt von Tieren in Wirtschaftslokalen
1. Die Haltung oder Fütterung von Tieren in Wirtschaftslokalen, Küchen und Vorratsräumen ist untersagt.
2. Der Patent- bzw. Bewilligungsinhaber ist dafür verantwortlich, dass in Wirtschaftslokalen keine Tiere frei herumlaufen, die Sitzplätze der Gäste benützen, gefüttert werden oder sonst den Betrieb oder die Gäste stören. Hunde sind an der kurzen Leine zu halten.