Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.310 GaVOHoReR CH-AI

Art. 7 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Aufenthalt von Tieren in Wirtschaftslokalen

an Gastgewerberäumlichkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gastgewerbeverordnung, GaV · Aufenthalt von Tieren in Wirtschaftslokalen

1. Die Haltung oder Fütterung von Tieren in Wirtschaftslokalen, Küchen und Vorratsräumen ist untersagt.

2. Der Patent- bzw. Bewilligungsinhaber ist dafür verantwortlich, dass in Wirtschaftslokalen keine Tiere frei herumlaufen, die Sitzplätze der Gäste benützen, gefüttert werden oder sonst den Betrieb oder die Gäste stören. Hunde sind an der kurzen Leine zu halten.

← Art. 6 Gastgewerbeverordnung, GaV Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Gesuche zur Führung eines Gastgewerbebetriebes Art. 8 Gastgewerbeverordnung, GaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →