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Art. 6 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Neu- und Umbauten sowie Neueröffnungen

an Gastgewerberäumlichkeiten
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Art. 6 Gastgewerbeverordnung, GaV · Neu- und Umbauten sowie Neueröffnungen

1. Bei Neu- und Umbauten sowie Neueröffnungen von Gastgewerbebetrieben und Wirtschaftslokalen sind nebst den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften die baulichen Richtlinien der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren massgebend.

2. Die sich daraus ergebenden Bauauflagen sind unter Beizug des kantonalen Lebensmittelinspektors festzusetzen.

3. Abweichungen von den baulichen Richtlinien der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren bedürfen der Genehmigung der Standeskommission.

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