935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 5 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Betriebsbewilligung
Patent- und Bewilligungsgesuche
Art. 5 Gastgewerbeverordnung, GaV · Betriebsbewilligung
1. Die Bewilligung zur Eröffnung eines neuen Betriebes und zur Erweiterung eines bestehenden Betriebes wird vom Bezirksrat nur erteilt, wenn
a) die für den Betrieb vorgesehenen Räumlichkeiten den Vorschriften der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei genügen und sich für die vorgesehene Verwendung eignen;
b) die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sind;
c) sanitarisch genügend Einrichtungen zur Verfügung stehen und diese den Anforderungen der Hygiene entsprechen;
d) * eine allfällig notwendige baupolizeiliche und raumplanerische Bewilligung vorliegt.