935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 4 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Erteilung der Patente bzw. Bewilligungen
Patent- und Bewilligungsgesuche
Art. 4 Gastgewerbeverordnung, GaV · Erteilung der Patente bzw. Bewilligungen
1. Sofern der Gesuchsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und keine anderen Abweisungsgründe vorliegen, wird das Patent oder die Bewilligung vom Bezirksrat schriftlich erteilt. Das Patent bzw. die Bewilligung muss den Namen des Inhabers, die Betriebsart und die Bezeichnung der Lokalität bzw. des Grundstücks enthalten. Vor der Erteilung des Patentes oder der Bewilligung darf der Betrieb vom Gesuchsteller nicht geführt werden.
2. Patente und Bewilligungen können befristet oder unbefristet erteilt werden.