935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 3 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Prüfung der Gesuche
Patent- und Bewilligungsgesuche
Art. 3 Gastgewerbeverordnung, GaV · Prüfung der Gesuche
1. Der Bezirksrat prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes oder der Bewilligung vorliegen. Zu diesem Zweck können notfalls weitere Informationen eingeholt werden.