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Art. 3 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Prüfung der Gesuche

Patent- und Bewilligungsgesuche
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Art. 3 Gastgewerbeverordnung, GaV · Prüfung der Gesuche

1. Der Bezirksrat prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes oder der Bewilligung vorliegen. Zu diesem Zweck können notfalls weitere Informationen eingeholt werden.

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