935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 19 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Kanzleigebühren
Gebühren
Art. 19 Gastgewerbeverordnung, GaV · Kanzleigebühren
1. Die zuständigen Organe sind befugt, für ihre Bemühungen bei der Erteilung bzw. Erneuerung eines Patentes oder einer Bewilligung eine Kanzleigebühr zu erheben.
2. Barauslagen, namentlich die Kosten von Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.