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Art. 18 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Reduktion der Gebühren

Gebühren
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Art. 18 Gastgewerbeverordnung, GaV · Reduktion der Gebühren

1. Werden patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe während des Jahres eröffnet, ist die Gebühr pro rata zu bezahlen.

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