935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 18 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Reduktion der Gebühren
Gebühren
Art. 18 Gastgewerbeverordnung, GaV · Reduktion der Gebühren
1. Werden patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe während des Jahres eröffnet, ist die Gebühr pro rata zu bezahlen.