935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 17 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Verlängerung Polizeistunde
Gebühren
Art. 17 Gastgewerbeverordnung, GaV · Verlängerung Polizeistunde
1. Für jede bewilligungspflichtige Verlängerung der Polizeistunde ist eine Gebühr von Fr. 10.-- pro Stunde in die Bezirkskasse zu entrichten, wobei es dem Bezirksrat überlassen ist, diese zu erlassen.