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Art. 17 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Verlängerung Polizeistunde

Gebühren
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Art. 17 Gastgewerbeverordnung, GaV · Verlängerung Polizeistunde

1. Für jede bewilligungspflichtige Verlängerung der Polizeistunde ist eine Gebühr von Fr. 10.-- pro Stunde in die Bezirkskasse zu entrichten, wobei es dem Bezirksrat überlassen ist, diese zu erlassen.

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