935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 14a Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Bewilligung und Kontrolle
Raucherbetriebe
Art. 14a Gastgewerbeverordnung, GaV · Bewilligung und Kontrolle
1. Bewilligungen für Raucherbetriebe gemäss Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen erteilt das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.
2. Das Lebensmittelinspektorat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben für Raucherbetriebe und Raucherräume zu kontrollieren und gegebenenfalls Meldung an die zuständige Stelle zu machen.