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Art. 14a Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Bewilligung und Kontrolle

Raucherbetriebe
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Art. 14a Gastgewerbeverordnung, GaV · Bewilligung und Kontrolle

1. Bewilligungen für Raucherbetriebe gemäss Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen erteilt das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.

2. Das Lebensmittelinspektorat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben für Raucherbetriebe und Raucherräume zu kontrollieren und gegebenenfalls Meldung an die zuständige Stelle zu machen.

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