935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 14 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Tanzanlässe
Tanzen und Musizieren
Art. 14 Gastgewerbeverordnung, GaV · Tanzanlässe
1. Tanzanlässe dürfen nur in Räumen abgehalten werden, die für diesen Zweck in gesundheits- wie feuerpolizeilicher Hinsicht geeignet sind.
2. Nach der Polizeistunde darf nicht mehr musiziert werden.