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Art. 14 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Tanzanlässe

Tanzen und Musizieren
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Art. 14 Gastgewerbeverordnung, GaV · Tanzanlässe

1. Tanzanlässe dürfen nur in Räumen abgehalten werden, die für diesen Zweck in gesundheits- wie feuerpolizeilicher Hinsicht geeignet sind.

2. Nach der Polizeistunde darf nicht mehr musiziert werden.

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