935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 13 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Verfahren
Ausnahme von der Polizeistunde
Art. 13 Gastgewerbeverordnung, GaV · Verfahren
1. Gesuche um Verlängerung der Polizeistunde sind mindestens zwei Tage vorher beim Hauptmannamt bzw. vier Wochen vorher bei der Standeskommission einzureichen. Gesuche bei der Standeskommission haben in schriftlicher Form zu erfolgen.