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Art. 13 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Verfahren

Ausnahme von der Polizeistunde
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Art. 13 Gastgewerbeverordnung, GaV · Verfahren

1. Gesuche um Verlängerung der Polizeistunde sind mindestens zwei Tage vorher beim Hauptmannamt bzw. vier Wochen vorher bei der Standeskommission einzureichen. Gesuche bei der Standeskommission haben in schriftlicher Form zu erfolgen.

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