935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 12 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Keine Verlängerungen
Ausnahme von der Polizeistunde
Art. 12 Gastgewerbeverordnung, GaV · Keine Verlängerungen
1. Am Aschermittwoch, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Eidgenössischem Bettag und Weihnachtsheiligtag sowie in der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag) und bei einer durch die Standeskommission oder durch den Bezirksrat angeordneten Trauer dürfen nur gemäss Abs. 2 dieses Artikels Ausnahmen von der Polizeistunde bewilligt werden. Die ordentliche Polizeistunde (24.00 Uhr) gilt an diesen Tagen für alle Gastgewerbebetriebe gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GaG. An diesen Tagen entfällt die Karenzzeit von ein bzw. zwei Stunden.
2. Der Bezirksrat kann Ausnahmen gestatten.