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Art. 11 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Keine Polizeistunde

Ausnahme von der Polizeistunde
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Art. 11 Gastgewerbeverordnung, GaV · Keine Polizeistunde

1. Die Polizeistunde entfällt an folgenden Tagen

a) am Schmutzigen Donnerstag, am Fasnachtssamstag und -montag;

b) am Landsgemeindesonntag;

c) an der Bundesfeier;

d) an der Grossviehschau in Appenzell und in Oberegg;

e) am Silvesterabend.

2. Der Bezirksrat kann geschlossenen Gesellschaften diese Ausnahme ebenfalls gestatten.

3. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.

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