935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 11 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Keine Polizeistunde
Ausnahme von der Polizeistunde
Art. 11 Gastgewerbeverordnung, GaV · Keine Polizeistunde
1. Die Polizeistunde entfällt an folgenden Tagen
a) am Schmutzigen Donnerstag, am Fasnachtssamstag und -montag;
b) am Landsgemeindesonntag;
c) an der Bundesfeier;
d) an der Grossviehschau in Appenzell und in Oberegg;
e) am Silvesterabend.
2. Der Bezirksrat kann geschlossenen Gesellschaften diese Ausnahme ebenfalls gestatten.
3. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.