935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 10 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Anforderungen und Aufsicht
Dekorationen
Art. 10 Gastgewerbeverordnung, GaV · Anforderungen und Aufsicht
1. Patent- oder Bewilligungsinhaber, die eine Dekoration anbringen wollen, haben dies dem Bezirksrat zu melden. Der Bezirksrat hat die Dekoration zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass diese den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Für die Kontrolle und Bewilligung kann er eine Gebühr erheben.
2. Dekorationen, die gegen die guten Sitten verstossen, oder den feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht genügen, dürfen nicht bewilligt werden und sind unverzüglich zu entfernen.