Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.310 GaVOHoReR CH-AI

Art. 10 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Anforderungen und Aufsicht

Dekorationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Gastgewerbeverordnung, GaV · Anforderungen und Aufsicht

1. Patent- oder Bewilligungsinhaber, die eine Dekoration anbringen wollen, haben dies dem Bezirksrat zu melden. Der Bezirksrat hat die Dekoration zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass diese den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Für die Kontrolle und Bewilligung kann er eine Gebühr erheben.

2. Dekorationen, die gegen die guten Sitten verstossen, oder den feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht genügen, dürfen nicht bewilligt werden und sind unverzüglich zu entfernen.

← Art. 9 Gastgewerbeverordnung, GaV Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Gesuche zur Führung eines Gastgewerbebetriebes Art. 11 Gastgewerbeverordnung, GaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →