935.310
GaVOHoReR
CH-AI
Art. 1 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Gesuche zur Führung eines Gastgewerbebetriebes
Patent- und Bewilligungsgesuche
Art. 1 Gastgewerbeverordnung, GaV · Gesuche zur Führung eines Gastgewerbebetriebes
1. Gesuche um Erteilung eines Patentes oder einer Bewilligung zur Führung eines Gastgewerbebetriebes sind schriftlich dem Bezirksrat einzureichen.
2. Dem Gesuch sind beizulegen
a) Ausweise der zuständigen Amtsstellen, aus welchen hervorgeht, dass der Bewerber handlungsfähig ist und kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 27 lit. d GaG besteht;
b) Auszug aus dem Zentralstrafregister;
c) Arztzeugnis;
d) Ausweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung.
3. Bewerber um ein Patent im Sinne von Art. 10 GaG haben zusätzlich einen Fähigkeitsausweis über eine erfolgreich bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf beizulegen.