935.301
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf - Übergangsbestimmung
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf · Übergangsbestimmung
1. Patente, die gestützt auf bisheriges Recht ausgestellt worden sind, behalten für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses geführten Betrieb ihre Gültigkeit. Bei einem Betriebs- oder Patentinhaberwechsel gelten die Anforderungen gemäss diesem Beschluss.