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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf - Nachweis der bestandenen Fachprüfung

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf · Nachweis der bestandenen Fachprüfung

1. Das Erfordernis einer bestandenen Fachprüfung gilt als erfüllt, wenn Folgendes nachgewiesen wird

a) bestandener Abschluss der Ausbildung für den Wirteberuf der Fachschulen der Gastrosuisse, der Hotellerie Suisse oder der Hotel & Gastro Union;

b) bestandene Prüfung einer Fachschule der Gastrosuisse für die Fächer nach Art. 1 Abs. 2 (Module 1 «Gastgewerbliches Recht», 4 «Recht», und 6 «Küche» der berufsbegleitenden Ausbildung);

c) bestandene andere Wirtefachprüfung, sofern diese den Anforderungen nach lit. a oder b entspricht.

2. Hat jemand fachliche Kenntnisse für die Fächer nach Art. 1 Abs. 2 auf andere Weise erworben, kann der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departementsvorsteher) diese für gleichwertig erklären und von der entsprechenden Prüfung befreien.

3. Erweist sich eine Wirtefachprüfung nach Abs. 1 lit. c für nicht gleichwertig, bezeichnet der Departementsvorsteher die nachzuholenden Fächer.

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