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Art. 2 Verordnung über das Bergführerwesen

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Art. 2 Verordnung über das Bergführerwesen

1. Zur Ausübung des Bergführerberufes sind Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis zugelassen.

2. Dem eidgenössischen Fachausweis gleichgestellt sind bisher nach den einschlägigen Bestimmungen der Fachverbände erworbene Bergführerdiplome.

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