935.210
CH-AI
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.210
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Die Oberaufsicht über das Bergführerwesen liegt bei der Standeskommission. Vollzugsbehörde ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.
1. Zur Ausübung des Bergführerberufes sind Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis zugelassen.
2. Dem eidgenössischen Fachausweis gleichgestellt sind bisher nach den einschlägigen Bestimmungen der Fachverbände erworbene Bergführerdiplome.
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.