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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Tourismusförderung (StKB Tourismusförderung) - Weisungen

Allgemeines
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Art. 4 StKB Tourismusförderung · Weisungen

1. Das Departement kann für die Erhebung Weisungen erteilen und die nötigen Auskünfte und Belege verlangen.

2. Die von Dritten erhobenen Beiträge werden dem Kanton quartalsweise in vollem Umfang abgeliefert.

3. Der Verein Appenzellerland Tourismus AI informiert das Departement bis zum 15. jeden Monats über den Stand bei den Zahlungseingängen, Fakturen und Mahnungen per Ende des Vormonats.

4. Er ist in Koordination mit dem Departement für die vollständige Erfassung, die ständige Aktualisierung und die Korrektheit der Meldungen verantwortlich.

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