935.111
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Tourismusförderung (StKB Tourismusförderung) - Zuständigkeiten
Allgemeines
Art. 2 StKB Tourismusförderung · Zuständigkeiten
1. Die Standeskommission übt die Aufsicht über den Fonds aus und entscheidet über die Vergabe von Beiträgen ab Fr. 10‘000.--.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und entscheidet über die Vergabe von Beiträgen bis Fr. 10'000.--.
3. Zuständige Stelle im Sinne der Tourismusförderungsgesetzgebung ist das Amt für Wirtschaft, soweit in diesem Beschluss nichts Anderes geregelt ist.