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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Tourismusförderung (StKB Tourismusförderung) - Zuständigkeiten

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Art. 2 StKB Tourismusförderung · Zuständigkeiten

1. Die Standeskommission übt die Aufsicht über den Fonds aus und entscheidet über die Vergabe von Beiträgen ab Fr. 10‘000.--.

2. Das Volkswirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und entscheidet über die Vergabe von Beiträgen bis Fr. 10'000.--.

3. Zuständige Stelle im Sinne der Tourismusförderungsgesetzgebung ist das Amt für Wirtschaft, soweit in diesem Beschluss nichts Anderes geregelt ist.

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