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930.010 HGPV CH-AI

Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPV) - Abklärung der Verkehrssicherheit

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Art. 5 HGPV · Abklärung der Verkehrssicherheit

1. Zur Abklärung der Frage der Verkehrssicherheit von Haltestellen von Verkaufswagen sowie von Standorten von Waren- und Dienstleistungsautomaten ist die Kantonspolizei anzuhören.

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