930.010
HGPV
CH-AI
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPV) - Abklärung der Verkehrssicherheit
Art. 5 HGPV · Abklärung der Verkehrssicherheit
1. Zur Abklärung der Frage der Verkehrssicherheit von Haltestellen von Verkaufswagen sowie von Standorten von Waren- und Dienstleistungsautomaten ist die Kantonspolizei anzuhören.