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930.010 HGPV CH-AI

Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPV) - Erteilung der Patente

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Art. 3 HGPV · Erteilung der Patente

1. Sofern der Gesuchsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und keine anderen Abweisungsgründe vorliegen, wird das Patent vom Bezirksrat schriftlich erteilt. Das Patent muss den Namen des Inhabers, die Gewerbeart, die Gebühr und sofern notwendig weitere Angaben bzw. Auflagen enthalten.

2. Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen nach Ausstellung des Patentes zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so verfällt das Patent.

3. Die Gebühren für Waren- und Dienstleistungsautomatenpatente werden jedes Jahr neu festgesetzt. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Abs. 2 dieses Artikels sinngemäss.

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