Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.010 HGPV CH-AI

Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPV) - Gesuche um Erteilung von Patenten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 HGPV · Gesuche um Erteilung von Patenten

1. Gesuche um Erteilung von Patenten im Sinne der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden sind bei der Verwaltungspolizei Appenzell I.Rh. (nachfolgend Verwaltungspolizei genannt) und jene für das Marktgewerbe, für einen Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen, mindestens jedoch 20 Tage vor Beginn der Gewerbetätigkeit beim Bezirksrat schriftlich einzureichen.

2. Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Patenten im Sinne des Gesetzes über die Handels- und Gewerbepolizei können Ausweise, aus welchen hervorgeht, dass der Bewerber handlungsfähig ist, das 18. Altersjahr zurückgelegt und in der Schweiz Wohnsitz hat sowie ein Auszug aus dem Zentralstrafregister einverlangt werden.

3. Im Falle von Art. 23 HGPG ist ein Ausweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung beizubringen.

Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPV) - Gesuche um Erteilung von Patenten Art. 1bis HGPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →