930.000
HGPG
CH-AI
Art. 9 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Patentdauer
Märkte
Art. 9 HGPG · Patentdauer
1. Das Marktpatent wird für die Dauer des Marktes, bei Verkaufsständen ausserhalb eines ordentlichen Marktes für eine vom Bezirksrat festgelegte Dauer erteilt.