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930.000 HGPG CH-AI

Art. 9 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Patentdauer

Märkte
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Art. 9 HGPG · Patentdauer

1. Das Marktpatent wird für die Dauer des Marktes, bei Verkaufsständen ausserhalb eines ordentlichen Marktes für eine vom Bezirksrat festgelegte Dauer erteilt.

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