930.000
HGPG
CH-AI
Art. 8 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Marktreglemente
Märkte
Art. 8 HGPG · Marktreglemente
1. Bezirke, die Märkte im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes durchführen, haben ein Marktreglement zu erlassen, welches der Genehmigung der Standeskommission bedarf. Das Marktreglement hat insbesondere Bestimmungen über Art, Zeitpunkt, Dauer und Ort der Märkte sowie die Ausübung der Marktaufsicht und eine nähere Ausgestaltung der Gebühren zu enthalten.
2. Im weiteren können die Bezirke nicht regelmässige Märkte sowie das Aufstellen von einzelnen Verkaufsständen ausserhalb der ordentlichen Märkte, sofern sie nicht den Wanderlagern im Sinne von Art. 16 dieses Gesetzes zuzuordnen sind, bewilligen.