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930.000 HGPG CH-AI

Art. 7 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Zuständigkeit

Märkte
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Art. 7 HGPG · Zuständigkeit

1. Die Ansetzung von Märkten im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes ist Sache des betreffenden Bezirksrates.

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