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Art. 6 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Begriff des Marktes

Märkte
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Art. 6 HGPG · Begriff des Marktes

1. Als Markt im Sinne dieses Gesetzes gilt jede zeitlich und örtlich beschränkte sowie in der Regel wiederkehrende öffentliche Veranstaltung, an der ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen Waren oder Tiere sowie Dienstleistungen zum Kauf oder Umtausch angeboten oder zum Ankauf entgegen genommen werden. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundes und des Kantons, die den Marktverkehr mit bestimmten Waren, Tieren sowie Dienstleistungen etc. untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilligung abhängig machen.

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