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930.000 HGPG CH-AI

Art. 5 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Patententzug

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 HGPG · Patententzug

1. Das Patent im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist ohne Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühr zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen bzw. der Inhaber gewerbepolizeiliche Vorschriften missachtet. Die Dauer des Patententzuges richtet sich nach den Umständen.

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