930.000
HGPG
CH-AI
Art. 4 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Ausübungszeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 HGPG · Ausübungszeiten
1. Für die Ausübung der in Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gewerbearten und jene im Sinne der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden gelten die Vorschriften des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und der Verordnung betreffend die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen.