930.000
HGPG
CH-AI
Art. 33 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Ausführungsbestimmungen
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 HGPG · Ausführungsbestimmungen
1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere die nähere Ausgestaltung des Gebührenrahmens.
2. Bezirke, die Märkte im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes durchführen, haben ein Marktreglement zu erlassen.