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Art. 33 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Ausführungsbestimmungen

Ausführungs- und Schlussbestimmungen
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Art. 33 HGPG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere die nähere Ausgestaltung des Gebührenrahmens.

2. Bezirke, die Märkte im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes durchführen, haben ein Marktreglement zu erlassen.

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