930.000
HGPG
CH-AI
Art. 30 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Erlass
Gebühren
Art. 30 HGPG · Erlass
1. Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, insbesondere
a) * für Patente für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen, bei Bedürftigkeit des Gesuchstellers;
b) für sämtliche Patentarten, wenn die Gewerbetätigkeit wohltätigen bzw. gemeinnützigen Zwecken dient.