Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.000 HGPG CH-AI

Art. 30 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Erlass

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 HGPG · Erlass

1. Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, insbesondere

a) * für Patente für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen, bei Bedürftigkeit des Gesuchstellers;

b) für sämtliche Patentarten, wenn die Gewerbetätigkeit wohltätigen bzw. gemeinnützigen Zwecken dient.

← Art. 29 HGPG Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Geltungsbereich und Bewilligungspflicht Art. 31 HGPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →