930.000
HGPG
CH-AI
Art. 3 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Zuständige Amtsstelle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 HGPG · Zuständige Amtsstelle
1. Die Patente im Sinne der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden werden vom Kanton erteilt.
2. Die Patente für das Marktgewerbe, für einen Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen, soweit letztere nicht unter das Bundesrecht fallen, werden vom Bezirk ausgestellt.