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930.000 HGPG CH-AI

Art. 3 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Zuständige Amtsstelle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 HGPG · Zuständige Amtsstelle

1. Die Patente im Sinne der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden werden vom Kanton erteilt.

2. Die Patente für das Marktgewerbe, für einen Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen, soweit letztere nicht unter das Bundesrecht fallen, werden vom Bezirk ausgestellt.

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