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Art. 22 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Voraussetzungen der Patenterteilung

Öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen
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Art. 22 HGPG · Voraussetzungen der Patenterteilung

1. Wird die öffentliche Aufführung bzw. die öffentliche Schaustellung gemeinsam von einer Gruppe bestritten, hat nur der Leiter ein Patent zu lösen.

2. Im weiteren wird das Patent für öffentliche Aufführungen bzw. öffentliche Schaustellungen zusätzlich zu den in Art. 2 dieses Gesetzes aufgeführten Bedingungen nur erteilt, wenn

a) der betreffende Grundeigentümer die Benutzung des benötigten Platzes gestattet;

b) der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird;

c) die öffentliche Aufführung bzw. die öffentliche Schaustellung weder gegen die guten Sitten und die religiösen Gefühle verstösst noch die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie Sicherheit stört bzw. gefährdet.

3. Vorbehalten bleiben Art. 9 ff. des Gesetzes über das Strassenwesen vom 26. April 1998.

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