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Art. 2 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Voraussetzungen der Patentpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 HGPG · Voraussetzungen der Patentpflicht

1. Patente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes werden in der Regel nur an natürliche Personen erteilt und sind nicht übertragbar. Die Patenterteilung erfolgt zudem nur, soweit es die Platzverhältnisse erlauben. Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen für Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen, soweit letztere nicht unter das Bundesrecht fallen.

2. Patente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes werden in der Regel nur abgegeben, wenn der Gesuchsteller

a) das achtzehnte Altersjahr erfüllt hat;

b) handlungsfähig ist;

c) in der Schweiz Wohnsitz hat;

d) Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes bietet.

3. Die Abgabe des Patentes im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist zu verweigern, wenn der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuches wiederholt gewerbepolizeiliche Vorschriften missachtet hat.

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