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930.000 HGPG CH-AI

Art. 1 Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (HGPG) - Geltungsbereich und Bewilligungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 HGPG · Geltungsbereich und Bewilligungspflicht

1. Dieses Gesetz regelt das Marktgewerbe, die öffentlichen Aufführungen und die öffentlichen Schaustellungen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen (d.h. ohne Benützung von Anlagen erfolgen), den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden.

2. Die Gewerbearten im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen nur aufgrund eines entsprechenden Patentes ausgeübt werden.

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