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Art. 2 Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern

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Art. 2 Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern

1. Wo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind die inner- und ausserrhoder Fischereiberechtigten auf beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt.

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