923.911
CH-AI
Art. 2 Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern
Art. 2 Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern
1. Wo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind die inner- und ausserrhoder Fischereiberechtigten auf beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt.