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Zweck

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Der Fischereifonds wird durch Beiträge im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2 FischV geäufnet, dessen Vermögen ausschliesslich für die Fischerei bzw. der Erhaltung des Fischbestandes und dessen Lebensräume zu verwenden ist. Für bauliche Massnahmen, Untersuchungen, Expertisen, Aufzucht und Besatzförderung etc. können in angemessenem Rahmen Mittel aus dem Fonds verwendet werden.

2. Der ordentliche Verwaltungsaufwand der kantonalen Fischereiverwaltung darf nicht aus Mitteln des Fischereifonds bestritten werden.

1. Das Fondsvermögen soll im Normalfall den Betrag von Fr. 50'000.-- nicht unterschreiten.

1. Der Fonds wird vom Bau- und Umweltdepartement verwaltet, welches auch über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel beschliesst.

2. Im Hinblick auf die Verwendung der Fondsmittel ist eine Arbeitsgruppe bestehend aus drei Vertreter der Verwaltung (Fischereiverwaltung, Landesbauamt und Raumplanungsamt) und zwei Vertreter des Fischereivereins einzusetzen, welcher beratende Funktion bzw. ein Antragsrecht zusteht.

1. Aus dem Fischereifonds können, soweit Mittel vorhanden sind, auch zweckgebundene Beiträge ohne entsprechenden Rechtsanspruch an natürliche Personen, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften gewährt werden.

1. Zur Geltendmachung von Beiträgen im Sinne von Art. 4 dieses Beschlusses ist beim Bau- und Umweltdepartement ein schriftliches und begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

1. Die Beitragsempfänger im Sinne von Art. 4 dieses Beschluss haben dem Bau- und Umweltdepartement Rechenschaft über die Verwendung der gewährten Mittel abzulegen.

2. Missbräuchlich verwendete Beiträge sind zurückzuerstatten.

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

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