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923.010 OPPFischV CH-AI

Art. 4 Fischereiverordnung (FischV) - Fischereikontrollen

Organisation der Fischereibehörden
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Art. 4 FischV · Fischereikontrollen

1. Jeder Fischer hat während der Ausübung der Fischerei das Patent sowie die Fangstatistik auf sich zu tragen und sich auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen entsprechend auszuweisen.

2. Jeder Fischer hat sich den Kontrollmassnahmen der Organe der Fischereiaufsicht zu unterziehen.

3. Die Organe der Fischereiaufsicht haben sich auszuweisen. Sie sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischer zu kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen.

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