Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.010 OPPFischV CH-AI

Art. 3 Fischereiverordnung (FischV) - Fischereiaufsicht

Organisation der Fischereibehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 FischV · Fischereiaufsicht

1. Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet

a) der kantonale Fischereiverwalter;

b) der Wildhüter;

c) die Polizeiorgane;

d) die freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher.

← Art. 2 FischV Fischereiverordnung (FischV) - Fischereiberechtigung Art. 4 FischV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →