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Art. 2 Fischereiverordnung (FischV) - Zuständigkeiten

Organisation der Fischereibehörden
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Art. 2 FischV · Zuständigkeiten

1. Die Standeskommission erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine Anordnungen. Sie übt die Oberaufsicht über die Fischerei aus. Insbesondere ist sie zuständig für

a) die Wahl des kantonalen Fischereiverwalters;

b) die Wahl der freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher;

c) die Wahl der Fischereiprüfungskommission;

d) den Erlass von Bestimmungen über den Fischereifonds;

e) den Erlass eines Reglements über den Erwerb des kantonalen Fähigkeitsausweises;

f) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in den Grenzgewässern;

g) die Einführung des Pachtsystems für die Grenzgewässer;

h) den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften über die Fischerei in dringenden Fällen;

i) die Bezeichnung von Schongewässern und Fliegenstrecken;

k) den Erlass der jährlichen Fischereivorschriften.

2. Das Departement ist zuständig für

a) den Erlass von Bestimmungen über die Fischereiaufsicht;

b) den administrativen Entzug der Fischereiberechtigung;

c) die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Fischzuchtanlagen.

3. Die Fischereiverwaltung ist zuständig für

a) den Vollzug der Vorschriften über die Fischerei, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zuständig erklärt;

b) den Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfügungen der Standeskommission und des Departementes;

c) die Instruktion, die Beaufsichtigung und die Weiterbildung der Fischereiaufsichtsorgane;

d) die Aufsicht über die kantonalen und die privaten Fischzuchtanlagen;

e) die Prüfung von Projekten für Bauten an und in Gewässern zuhanden des Departementes, ausgenommen Uferrodungen;

f) * die Organisation der Besatzmassnahmen;

g) den Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik;

h) das Abfischen der Gewässer sowie für die Erteilung von Bewilligungen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei;

i) die Abgrenzung zwischen der See- und Bachfischerei;

j) die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen;

k) die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer.

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