Fischereigesetz (FischG) - Fischereiregal (LPE)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals. Als solchem steht ihm das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des Kantons im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei zu. Ausgenommen sind die privaten Gewässer und privaten Fischzuchtanlagen, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können und umgekehrt.
1. Die Fischereiberechtigung wird nach dem Patentsystem an natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. erteilt. Der Grosse Rat kann in bezug auf die berechtigten Personen auf dem Verordnungswege Ausnahmeregelungen erlassen.
1. Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über das Fischereiwesen abzuschliessen.
1. Für die Ausübung der Fischerei ist eine periodische Patenttaxe zu entrichten, welche im Minimum Fr. 20.-- und im Maximum Fr. 1'000.-- beträgt. Die Patenttaxen werden jährlich von der Standeskommission festgesetzt.
1. Den Fischereiberechtigten ist zur Ausübung der Fischerei das Betreten der Ufer gestattet.
1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen sowie gestützt der darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz sowie der Bundesgesetzgebung über die Fischerei notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere bezüglich der Fischereiberechtigung, der zuständigen Behörden, der Fanggeräte und Fangmethoden, der Schutzvorschriften, der Förderung der Fischerei sowie der Haftpflicht.
1. Der Grosse Rat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 1 und 2 durch den Bund das Inkrafttreten dieses Gesetzes.