922.911
CH-AI
Art. 2 Vereinbarung über die Ausübung der Jagd in der Gemeinde Reute und im Bezirk Oberegg
Art. 2 Vereinbarung über die Ausübung der Jagd in der Gemeinde Reute und im Bezirk Oberegg
1. Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und kann nach jeder Jagd-Saison durch blosse Mitteilung an die Regierung des andern Kantons aufgehoben werden.